Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e.V.


Satzung


(beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 7. März 1994)



§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Verein der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Berlin e. V.”. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Berlin.

3. Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) und im Verein Deutscher Verwaltungsgerichtstag e.V.


§ 2 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Verwaltungsrechtspflege und der Förderung der beruflichen Belange der Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen.

2. Der Verein verfolgt seine Bestrebungen in voller organisatorischer Unabhängigkeit von Vereinigungen ähnlicher Art.


§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag

1. Mitglied des Vereins kann jede Richterin und jeder Richter der allgemeinen oder besonderen Verwaltungsgerichte in Berlin werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser beschließt die Aufnahme.

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Vereinsjahres, wenn das Mitglied bis zum 30. September gegenüber dem Vorstand schriftlich kündigt. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb eines Monats nach der jährlichen Festsetzung der Höhe in der Mitgliederversammlung zu entrichten.



§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.



§ 5 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss es auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Dabei wird die Tagesordnung mitgeteilt. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen insbesondere über

  • die Bestellung und Abberufung des Vorstands
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Änderung dieser Satzung vorbehaltlich des § 7.

 

§ 6 Vorstand

1.Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer zusammen, die für zwei Jahre gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Nachwahl erfolgt für die restliche Amtszeit des Vorstands.

2. Vorstand in Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die jeweils einzelvertretungsbefugt sind.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 7 Satzungsänderung in besonderen Fällen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die den Zweck des Vereins oder diese Bestimmung ändern sollen, erfordern die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder und sind nur gültig, wenn drei Viertel der Anwesenden zugestimmt haben.

Vorstehende Satzung ersetzt die am 10. März 1953 errichtete Satzung.